Satzung

§ 1  Name, Sitz

Der Verein hat den Namen „Forum Ägyptologie an der Universität Hamburg e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts  Hamburg eingetragen unter VR 17244.
Sitz des Vereins ist Edmund-Siemers-Allee 1 Westflügel, 20146 Hamburg.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
 
a) die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Ägyptologie an der Universität der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
b) die Vermittlung der altägyptischen Kultur an ein interessiertes Publikum durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.
 
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch den Ausbau der ägyptologischen Fachbibliothek, die Durchführung wissenschaftlicher Vorträge, die Förderung wissenschaftlicher Publikationen und Unternehmungen der Abteilung Ägyptologie an  der Universität Hamburg, durch Kursangebote und die Pflege des Kontakts zu den Medien.
Der Verein ist selbstlos tätig;  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck  des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
b) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,  Tod – bei juristischen Personen durch Auflösung - oder Ausschluss.
d) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit 3-Monatsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
e) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
     
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

f) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
b) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen  jährlich im voraus  bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder.

§ 6  Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
d) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500,-- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

§ 11  Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.
Satzungsänderungen können nur mit einfacher Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
c) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Kassenprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwarts/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 15 Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.